 |
Die Satzung des Bundes der
Familienverbände e.V. (BdF) finden Sie in Kürze an
dieser Stelle |
Bund der
Familienverbände e.V.
Satzung
Präambel
Die Familie ist die kleinste
gesellschaftliche Einheit und Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft. Aus diesem Grunde steht sie unter besonderem
Schutz des Staates (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz). Aufgrund
unterschiedlichster Einwirkungen auf die Familie, halten es die
Mitglieder des Bundes der Familienverbände für notwendig,
ausgehend von der Familiengeschichtsforschung, Familiensinn (für
familiäres Engagement und Verantwortungsbewusstsein) zu fördern
und damit zur aktiven Familienpflege, zum Denken und Handeln in
einer älter werdenden Gesellschaft, anzuregen. Nach dem fast
völligen Aussterben der traditionellen Großfamilie gilt es nun
durch verstärkte Eigeninitiative die Kernfamilie zu stärken und
den Dialog in Generationen zu fördern. Der Bund der
Familienverbände begreift die Familie als eine Einheit, zu der
nicht nur die Eltern/Ehepartner, sondern auch Kinder und
Großeltern gehören (Die 3-Generationen-Familie). Der Bund der
Familienverbände gibt sich das Motto „BdF … gelebter
Familiensinn!“.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der
Verein führt den Namen „Bund der Familienverbände e.V.“ (BdF)
und wurde auf der Tagung der Familienverbände am 21./22.05.1960
in Hameln initiiert. Die erste Satzung wurde am 13.08.1961 in
Kassel verabschiedet. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist
bei dem Amtsgericht Bonn im dortigen Vereinsregister
unter der Nr. 20 VR 2702 eingetragen.
(2) Der Bund der Familienverbände ist der Dachverband für
familienpflegerische Strukturen, wie Familienverbände,
Familienarchive und Familienstiftungen u.ä., steht aber auch
Einzelpersonen offen (vgl. § 3 I).
(3) Die hier gewählten geschlechterbezogene Bezeichnungen
beziehen sich stets auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 2 Ziele, Aufgaben und deren Verwirklichung
(1) Der Bund der Familienverbände fördert Ehe und Familie,
insbesondere durch den Austausch zwischen den Generationen.
Der Bund der Familienverbände widmet sich der Förderung
der Familiengeschichtsforschung, der Förderung von Familiensinn
und aktiver Familienpflege durch Anregung der Eigeninitiative.
Dies geschieht durch Unterstützung von Einzelpersonen und
Vereinigungen bei familiengeschichtlichen Forschungen
(beispielsweise bei Nachforschungen und Beantwortung von
Anfragen, genealogische Forschungen, inklusive diverser
Nebengebiete wie u.a. Heraldik und Namenkunde, durch Förderung
familienpflegerischer Aktivitäten, wie die Begründung oder die
Fortführung familienpflegerischer Strukturen nach § 1 II, wie
die Ausrichtung von Familientagen usw.), bei Dokumentation und
Publikation von Forschungsergebnissen.
(2) Der Bund der Familienverbände versteht sich als aktives
Netzwerk von Familienverbänden u.a. sowie von Einzelforschern.
Er meldet sich zur Wort u.a. durch Publikationen und Initiativen
auf dem Gebiet der familiären, gesellschaftlichen und
kulturellen Fragen der Gegenwart mit Wirkung in die
interessierte Öffentlichkeit. Der BdF engagiert sich seit 1968
als Mitglied in der Deutschen Arbeitsgemeinschaft genealogischer
Verbände (DAGV) und fördert die Professionalisierung solcher
Strukturen, die sich der Familienkunde und Familienpflege
widmen. Der Bund der Familienverbände strebt die regelmäßige
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Berichte über die
eigenen Aktivitäten in der Fachliteratur und der (regionalen wie
überregionalen) Presse an. Er fördert die
Familienzusammenführung durch Nachforschungen, insbesondere auch
durch Nachforschungen bei ausländischen Botschaften,
(ausländischen) Familienverbänden, Einrichtungen des Roten
Kreuzes u.ä. Institutionen sowie durch seine
Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Durch die Kooperation mit dem Institut für
Personengeschichte, Hauptstr. 65, 64625 Bensheim (Hessen) ist
der Bund der Familienverbände in der Lage, seinen Mitgliedern
Möglichkeiten der dauerhaften Sicherung von
Forschungsergebnissen und der Arbeit familienpflegerischer
Strukturen anzubieten und aufzuzeigen. Die von den Mitgliedern
zur Verfügung gestellten Unterlagen werden für wissenschaftliche
Zwecke an das Institut für Personengeschichte gegeben und stehen
den Mitgliedern frei zur Verfügung.
(4) Der Bund der Familienverbände führt jährlich (auch in
Kooperation mit anderen) eine Veranstaltung zu dem von ihm
initiierten „Tag der Familiengeschichte – Für den Dialog in
Generationen“ (möglichst jeweils am 15.05., dem Internationalen
Tag der Familie) durch. Hinzu kommen sonstige Veranstaltung und
Tagungen, auch in Kooperation mit Institutionen des öffentlichen
Lebens (Politik, Verwaltung, Vereine, Verbände, Unternehmen und
Einzelpersonen) und anderer familiengeschichtlicher
Einrichtungen.
(5) Der BdF ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
Er ehrt Familiengeschichtsforscher und Familienpfleger,
Familienverbände u.a. für herausragende Leistungen auf dem
Gebiet der aktiven Familienpflege. Der BdF verleiht aus diesem
Grunde z.B. Ehrenbriefe.
(6) Der BdF verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51ff. AO). Der BdF ist selbstlos
tätig und verfolgt die erwähnten Ziele. Der BdF verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des BdF
werden nur für die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke
verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Bundes der Familienverbände können alle
natürlichen und juristischen Personen werden, wobei
Familienverbände, Sippenverbände, Namensträgerverbände,
Familienarchive, Familienstiftungen und ähnlichen Institutionen
und familienpflegerische Strukturen, die sich der
Familiengeschichtsforschung und der Familienpflege oder
ähnlichen Aufgaben widmen und sich zu den Zielen und Aufgaben
des BdF bekennen, Vollmitglieder werden können. Natürliche
Personen ohne eine derartige Struktur können lediglich Fördernde
Mitglieder werden.
(2) Über die Aufnahme, die durch schriftliche Erklärung zu
beantragen ist, entscheidet das Präsidium, bei Ablehnung die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des
Kalenderjahres schriftlich zu Händen eines Präsidiumsmitglieds
gekündigt werden.
(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds aus einem wichtigen
Grund entscheidet das Präsidium; das Mitglied kann dagegen die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
(5) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft bei Auflösung des
Mitgliedsverbandes bzw. durch Tod des Mitgliedes.
(6) Der Jahresbeitrag ist im jeweils ersten Vierteljahr zu
entrichten. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn es mit
der Entrichtung des Jahresbeitrages noch am Jahresende im
Rückstand und weder Stundung noch Erlass zugestanden ist.
Hierbei ist die Dauer des Rückstandes zu benennen. Fördernde
Mitglieder, die zwei Kalenderjahre ihren Jahresbeitrag nicht
entrichten, werden automatisch ausgeschlossen.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Geschäftsstelle des
BdF jeweils zwei Exemplare seiner Veröffentlichungen zu
überlassen. Ein Exemplar wird dem Institut für
Personengeschichte in Bensheim zu Forschungszwecken überlassen.
(8) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des BdF. Als Ausnahme kann eine Aufwandsentschädigung auf Basis
eines Präsidiumsbeschlusses gewährt werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe
Die Organe des Bundes der Familienverbände sind a) das
Präsidium, b) das Kuratorium und c) die Mitgliederversammlung.
Präsidium und Kuratorium sind ehrenamtlich tätig.
§ 5 Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus vier Personen, nämlich dem
Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten sowie dem
Schatzmeister.
(2) Das Präsidium wird für die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Für jedes Präsidiumsmitglied wird
ein gesonderter Wahlgang durchgeführt. Erstmals gilt diese
Regelung für die reguläre Mitgliederversammlung 2009.
(3) Das Präsidium führt die Geschäfte des BdF und verteilt
die ihm obliegenden Aufgaben durch Beschluss. Das Präsidium
vertritt den BdF gerichtlich und außergerichtlich. Jedes
Präsidiumsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt. Es
trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den beiden
anderen Präsidiumsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit im
Präsidium entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4) Der Präsident kann in dringenden und wichtigen
Angelegenheiten eine schriftliche, befristete Abstimmung
herbeiführen. Über das Ergebnis ist von ihm eine Niederschrift
zu fertigen, aus der die Antworten der Abstimmenden hervorgehen
und die von den beiden Vizepräsidenten sowie des Schatzmeisters
mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen ist.
(5) Das Präsidium kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer
bestellen, der an die Weisungen des Präsidiums gebunden ist.
(6) Der Präsident führt den Vorsitz bei
Mitgliederversammlungen sowie den Präsidiums- und
Kuratoriumssitzungen.
(7) Das Präsidium kann natürliche und juristische Personen,
die sich um den BdF oder seine Ziele verdient gemacht haben,
auszeichnen. Das Präsidium kann überdies Ehrenmitglieder
berufen, diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 6 Das Kuratorium
(1) Das Präsidium des Bundes der Familienverbände kann zur
Erledigung seiner Aufgaben ein ehrenamtliches Kuratorium berufen
und bestimmten Personen besondere Aufgaben übertragen
(beispielsweise auf den Gebieten Heraldik, Namenkunde und
Internationale Kontakte). Den Vorsitz des Kuratoriums führt
zugleich der Präsident des Bundes der Familienverbände.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidium
ernannt und abberufen. Auslagen können ersetzt werden;
Vergütungen müssen angemessen sein. Über Sitzungen des
Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Zur Präsidiumssitzungen werden die Mitglieder des
Kuratoriums mit eingeladen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über a) Wahl und
Entlastung des Präsidiums, b) die Aufnahme von Mitgliedern nach
Ablehnung durch das Präsidium (§ 3 Abs. 2) und c) über Anträge
von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss (§ 3 Abs. 2), d) die
Festsetzung des Jahresbeitrags, e) Satzungsänderungen und f) die
Auflösung der Vereinigung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium, das Ort und
Zeit festlegt, unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens
vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Anträge der
Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim
Präsidium eingehen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird
einberufen, wenn das Kuratorium dies für erforderlich hält oder
wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich beantragt
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Jeder anwesende Vertreter eines
Mitgliedsvereins kann von bis zu drei weiteren ihm schriftlich
übertragenen Stimmen Gebrauch machen.
(6) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom
Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 Satzungsänderungen
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der bei einer Mitgliederversammlung Anwesenden oder nach § 7
Abs. 5 vertretenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf
Satzungsänderungen sind allen BdF Mitgliedern spätestens drei
Monate vor der Versammlung mitzuteilen.
§ 9 Auflösung des Bundes der Familienverbände e.V.
(1) Anträge auf Auflösung des BdF sind allen Mitgliedern
mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung
mitzuteilen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei
Viertel der Anwesenden oder nach § 7 Abs. 5 vertretenen
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des BdF fällt sein Vermögen an das Institut
für Personengeschichte/Stiftung für Personengeschichte (bislang
Friedrich-Wilhelm-Euler-Stiftung) in Bensheim, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 10 Geltung dieser Satzung
Diese Satzung wurde am 01.12.2007 auf der
Mitgliederversammlung des Bundes der Familienverbände e.V. (BdF)
in Münster beschlossen. Sie ändert die auf der
Mitgliederversammlung am 13.05.1988 in Braunschweig beschlossene
Satzung.
Münster, den 01.12.2007.
Dirk Weissleder,
Präsident
Download Satzung BdF
v. Waldow
(Präsident)
Haben Sie
Fragen oder Anregungen? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
hier klicken

(c) 2004/2007 rotch.de |