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Satzung des BdF

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Die Satzung des Bundes der Familienverbände e.V. (BdF) finden Sie in Kürze an dieser Stelle

Bund der Familienverbände e.V.                       

 

 

Satzung

 

Präambel

 

Die Familie ist die kleinste gesellschaftliche Einheit und Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft. Aus diesem Grunde steht sie unter besonderem Schutz des Staates (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz). Aufgrund unterschiedlichster Einwirkungen auf die Familie, halten es die Mitglieder des Bundes der Familienverbände für notwendig, ausgehend von der Familiengeschichtsforschung, Familiensinn (für familiäres Engagement und Verantwortungsbewusstsein) zu fördern und damit zur aktiven Familienpflege, zum Denken und Handeln in einer älter werdenden Gesellschaft, anzuregen. Nach dem fast völligen Aussterben der traditionellen Großfamilie gilt es nun durch verstärkte Eigeninitiative die Kernfamilie zu stärken und den Dialog in Generationen zu fördern. Der Bund der Familienverbände begreift die Familie als eine Einheit, zu der nicht nur die Eltern/Ehepartner, sondern auch Kinder und Großeltern gehören (Die 3-Generationen-Familie). Der Bund der Familienverbände gibt sich das Motto „BdF … gelebter Familiensinn!“.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Bund der Familienverbände e.V.“ (BdF) und wurde auf der Tagung der Familienverbände am 21./22.05.1960 in Hameln initiiert. Die erste Satzung wurde am 13.08.1961 in Kassel verabschiedet. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist bei dem Amtsgericht Bonn im dortigen Vereinsregister unter der Nr. 20 VR 2702 eingetragen.

 

(2) Der Bund der Familienverbände ist der Dachverband für familienpflegerische Strukturen, wie Familienverbände, Familienarchive und Familienstiftungen u.ä., steht aber auch Einzelpersonen offen (vgl. § 3 I).

 

(3) Die hier gewählten geschlechterbezogene Bezeichnungen beziehen sich stets auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

 

§ 2 Ziele, Aufgaben und deren Verwirklichung

 

(1) Der Bund der Familienverbände fördert Ehe und Familie, insbesondere durch den Austausch zwischen den Generationen. Der Bund der Familienverbände widmet sich der Förderung der Familiengeschichtsforschung, der Förderung von Familiensinn und aktiver Familienpflege durch Anregung der Eigeninitiative. Dies geschieht durch Unterstützung von Einzelpersonen und Vereinigungen bei familiengeschichtlichen Forschungen (beispielsweise bei Nachforschungen und Beantwortung von Anfragen, genealogische Forschungen, inklusive diverser Nebengebiete wie u.a. Heraldik und Namenkunde, durch Förderung familienpflegerischer Aktivitäten, wie die Begründung oder die Fortführung familienpflegerischer Strukturen nach § 1 II, wie die Ausrichtung von Familientagen usw.), bei Dokumentation und Publikation von Forschungsergebnissen.

 

(2) Der Bund der Familienverbände versteht sich als aktives Netzwerk von Familienverbänden u.a. sowie von Einzelforschern. Er meldet sich zur Wort u.a. durch Publikationen und Initiativen auf dem Gebiet der familiären, gesellschaftlichen und kulturellen Fragen der Gegenwart mit Wirkung in die interessierte Öffentlichkeit. Der BdF engagiert sich seit 1968 als Mitglied in der Deutschen Arbeitsgemeinschaft genealogischer Verbände (DAGV) und fördert die Professionalisierung solcher Strukturen, die sich der Familienkunde und Familienpflege widmen. Der Bund der Familienverbände strebt die regelmäßige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Berichte über die eigenen Aktivitäten in der Fachliteratur und der (regionalen wie überregionalen) Presse an. Er fördert die Familienzusammenführung durch Nachforschungen, insbesondere auch durch Nachforschungen bei ausländischen Botschaften, (ausländischen) Familienverbänden, Einrichtungen des Roten Kreuzes u.ä. Institutionen sowie durch seine Öffentlichkeitsarbeit.

 

(3) Durch die Kooperation mit dem Institut für Personengeschichte, Hauptstr. 65, 64625 Bensheim (Hessen) ist der Bund der Familienverbände in der Lage, seinen Mitgliedern Möglichkeiten der dauerhaften Sicherung von Forschungsergebnissen und der Arbeit familienpflegerischer Strukturen anzubieten und aufzuzeigen. Die von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen werden für wissenschaftliche Zwecke an das Institut für Personengeschichte gegeben und stehen den Mitgliedern frei zur Verfügung.

 

(4) Der Bund der Familienverbände führt jährlich (auch in Kooperation mit anderen) eine Veranstaltung zu dem von ihm initiierten „Tag der Familiengeschichte – Für den Dialog in Generationen“ (möglichst jeweils am 15.05., dem Internationalen Tag der Familie) durch. Hinzu kommen sonstige Veranstaltung und Tagungen, auch in Kooperation mit Institutionen des öffentlichen Lebens (Politik, Verwaltung, Vereine, Verbände, Unternehmen und Einzelpersonen) und anderer familiengeschichtlicher Einrichtungen.

 

(5) Der BdF ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Er ehrt Familiengeschichtsforscher und Familienpfleger, Familienverbände u.a. für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der aktiven Familienpflege. Der BdF verleiht aus diesem Grunde z.B. Ehrenbriefe.

 

(6) Der BdF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51ff. AO). Der BdF ist selbstlos tätig und verfolgt die erwähnten Ziele. Der BdF verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des BdF werden nur für die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke verwendet.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Bundes der Familienverbände können alle natürlichen und juristischen Personen werden, wobei Familienverbände, Sippenverbände, Namensträgerverbände, Familienarchive, Familienstiftungen und ähnlichen Institutionen und familienpflegerische Strukturen, die sich der Familiengeschichtsforschung und der Familienpflege oder ähnlichen Aufgaben widmen und sich zu den Zielen und Aufgaben des BdF bekennen, Vollmitglieder werden können. Natürliche Personen ohne eine derartige Struktur können lediglich Fördernde Mitglieder werden.

 

(2) Über die Aufnahme, die durch schriftliche Erklärung zu beantragen ist, entscheidet das Präsidium, bei Ablehnung die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu Händen eines Präsidiumsmitglieds gekündigt werden.

 

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds aus einem wichtigen Grund entscheidet das Präsidium; das Mitglied kann dagegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

 

(5) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft bei Auflösung des Mitgliedsverbandes bzw. durch Tod des Mitgliedes.

 

(6) Der Jahresbeitrag ist im jeweils ersten Vierteljahr zu entrichten. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages noch am Jahresende im Rückstand und weder Stundung noch Erlass zugestanden ist. Hierbei ist die Dauer des Rückstandes zu benennen. Fördernde Mitglieder, die zwei Kalenderjahre ihren Jahresbeitrag nicht entrichten, werden automatisch ausgeschlossen.

 

(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Geschäftsstelle des BdF jeweils zwei Exemplare seiner Veröffentlichungen zu überlassen. Ein Exemplar wird dem Institut für Personengeschichte in Bensheim zu Forschungszwecken überlassen.

 

(8) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des BdF. Als Ausnahme kann eine Aufwandsentschädigung auf Basis eines Präsidiumsbeschlusses gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Organe

 

Die Organe des Bundes der Familienverbände sind a) das Präsidium, b) das Kuratorium und c) die Mitgliederversammlung. Präsidium und Kuratorium sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 5 Das Präsidium

 

(1) Das Präsidium besteht aus vier Personen, nämlich dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten sowie dem Schatzmeister.

 

(2) Das Präsidium wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Für jedes Präsidiumsmitglied wird ein gesonderter Wahlgang durchgeführt. Erstmals gilt diese Regelung für die reguläre Mitgliederversammlung 2009.

 

(3) Das Präsidium führt die Geschäfte des BdF und verteilt die ihm obliegenden Aufgaben durch Beschluss. Das Präsidium vertritt den BdF gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Präsidiumsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt. Es trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den beiden anderen Präsidiumsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit im Präsidium entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

(4) Der Präsident kann in dringenden und wichtigen Angelegenheiten eine schriftliche, befristete Abstimmung herbeiführen. Über das Ergebnis ist von ihm eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Antworten der Abstimmenden hervorgehen und die von den beiden Vizepräsidenten sowie des Schatzmeisters mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen ist.

 

(5) Das Präsidium kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der an die Weisungen des Präsidiums gebunden ist.

 

(6) Der Präsident führt den Vorsitz bei Mitgliederversammlungen sowie den Präsidiums- und Kuratoriumssitzungen.

 

(7) Das Präsidium kann natürliche und juristische Personen, die sich um den BdF oder seine Ziele verdient gemacht haben, auszeichnen. Das Präsidium kann überdies Ehrenmitglieder berufen, diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 6 Das Kuratorium

 

(1) Das Präsidium des Bundes der Familienverbände kann zur Erledigung seiner Aufgaben ein ehrenamtliches Kuratorium berufen und bestimmten Personen besondere Aufgaben übertragen (beispielsweise auf den Gebieten Heraldik, Namenkunde und Internationale Kontakte). Den Vorsitz des Kuratoriums führt zugleich der Präsident des Bundes der Familienverbände.

 

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidium ernannt und abberufen. Auslagen können ersetzt werden; Vergütungen müssen angemessen sein. Über Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

(3) Zur Präsidiumssitzungen werden die Mitglieder des Kuratoriums mit eingeladen.

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über a) Wahl und Entlastung des Präsidiums, b) die Aufnahme von Mitgliedern nach Ablehnung durch das Präsidium (§ 3 Abs. 2) und c) über Anträge von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss (§ 3 Abs. 2), d) die Festsetzung des Jahresbeitrags, e) Satzungsänderungen und f) die Auflösung der Vereinigung.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium, das Ort und Zeit festlegt, unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Präsidium eingehen.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Kuratorium dies für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt

 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jeder anwesende Vertreter eines Mitgliedsvereins kann von bis zu drei weiteren ihm schriftlich übertragenen Stimmen Gebrauch machen.

 

(6) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 8 Satzungsänderungen

 

Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der bei einer Mitgliederversammlung Anwesenden oder nach § 7 Abs. 5 vertretenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen sind allen BdF Mitgliedern spätestens drei Monate vor der Versammlung mitzuteilen.

 

 

§ 9 Auflösung des Bundes der Familienverbände e.V.

 

(1) Anträge auf Auflösung des BdF sind allen Mitgliedern mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden oder nach § 7 Abs. 5 vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

 

(2) Die Auflösung des BdF fällt sein Vermögen an das Institut für Personengeschichte/Stiftung für Personengeschichte (bislang Friedrich-Wilhelm-Euler-Stiftung) in Bensheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 10 Geltung dieser Satzung

 

Diese Satzung wurde am 01.12.2007 auf der Mitgliederversammlung des Bundes der Familienverbände e.V. (BdF) in Münster beschlossen. Sie ändert die auf der Mitgliederversammlung am 13.05.1988 in Braunschweig beschlossene Satzung.

 

 Münster, den 01.12.2007.

 

Dirk Weissleder,

Präsident

 

Download Satzung BdF

 

  v. Waldow

  (Präsident)

 

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